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Sie sind in einen Unfall geraten? Dann sollten Sie folgende Punkte beachten und bedenken.

Zunächst muss die Schuldfrage geklärt sein, da nur dann feststeht wer für einen entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Schuldfrage wird in der Regel von der Polizei vor Ort vorläufig festgestellt, der Schuldige Verkehrsteilnehmer ist dann i.d.R. an Position 1 des Unfallsberichts aufgeführt, den alle Beteiligten ausgehändigt bekommen. Sollten Beteiligte mit der gemachten Feststellung nicht einverstanden sein, muss der Gerichtsweg beschritten werden.

Grundsätzlich, aber insbesondere im Fall eines fremdverschuldeten Schadensfall, muss an dieser Stelle mit Nachdruck vor einer Schadensregulierung ohne Polizei gewarnt werden. Damit Sie zu Ihrem Recht kommen, muss der Verursacher bei seiner Versicherung die Regulierung des Ihnen entstandenen Schadens in Auftrag geben - tut er das nicht und Sie haben keine Zeugen, bleiben Sie auf dem Schaden eventuell sitzen. Bestehen Sie daher immer auf die Polizei und lassen Sie sich nicht auf anderweitige Absprachen ein.

Ist die Schuldfrage geklärt, unterscheidet sich Ihr weiteres Vorgehen:

Bei einem selbstverschuldeten Schaden, müssen Sie sich an Ihre Kasko-Versicherung wenden, um den Ihnen entstandenen Schaden regulieren zu lassen. Hier bestimmt Ihr Versicherer die Regeln und entscheidet auch, ob und welcher Sachverständige eingesetzt wird.

Der fremdverschuldeter Haftpflichtschadensfall ist im Gegensatz dazu im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Als Geschädigter sind Sie demnach so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten. Aus diesem Grundsatz leiten sich folgende Rechte für Sie ab:

Nutzen Sie das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen

Ist ein Schaden endstanden, sollte dieser Schaden zum Zwecke der Beweissicherung von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Diese Beweissicherung liegt in ihrem Interesse, da nur so neutral festgestellt werden kann, was an ihrem Eigentum zu Schaden gekommen ist und welche Ansprüche sich hieraus für Sie ergeben. Bei einem fremdverschuldeten Haftpflichtschadensfall haben Sie das Recht auf die Beauftragung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Kosten hierfür trägt immer die gegnerische Versicherung. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung von Ihnen als Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Sofern jedoch ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 600 - 800 Euro) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag ausreichen. Wir beraten sie gerne ob in Ihrem Fall eine Besichtigung durch einen Sachverständigen in Fragen kommt. Sie sollten jedoch in jedem Fall einen unabhängigen Sachverständigen aufzusuchen, da nur ein Fachmann den wirklichen Schaden einzuschätzen vermag.

Ein Gutachten dient der Wahrung Ihrer Interessen

Wichtig nach dem Unfall ist nicht nur, dass der Umfang des Schadens an ihrem Fahrzeug und dessen Schadenshöhe festgestellt wird. Es ist auch wichtig, dass die Schadensersatzansprüche im vollen Umfang erfasst werden. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können. Auch kann ein Gutachten nützlich sein, um Ärger bei der Reperaturdurchfürung oder Streitigkeiten bezüglich des Unfallhergangs zu vermeiden.

Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden, da ein Unfall in der Regel bei einem Verkauf offenbarungspflichtig ist.

In bestimmten Fällen erfährt ihr Fahrzeug nach einem Unfall eine Wertminderung. Die Höhe dieser Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen verzichten Geschädigte daher häufig auf den Ausgleich der Wertminderung von bis zu mehreren hundert Euro.

Ihnen als Geschädigtem steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Dabei wird allerdings lediglich der Nettobetrag der im Schadensgutachten ermittelten Summe ausgezahlt.

Bedenken Sie das sie im Haftpflichtfall immer das Recht haben das Fahrzeug in einer Werkstatt ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit oder besteht die Möglichkeit eines Folgeschadens, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Reparaturdauer oder für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden sie sich an einen örtlichen Autoverleiher. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugtyp. Die Dauer des Leistungsanspruches geht aus dem Gutachten hervor.

Lassen sie sich nicht beirren und halten sie die Abwicklung des Unfallschadens immer in Ihren Händen. Auch wenn die Versicherung versucht ihnen den Weg vorzugeben, behalten Sie die Führung. Lassen Sie sich nicht auf das sogenanntes Schadensmanagement der Versicherungen ein, da hiermit immer Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden sind und Sie somit Ihr Recht auf einen unabhängigen Sachverständiger aus der Hand geben.

Sind Sie sich bei der Durchführung zu unsicher, nehmen sie sich einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu Rate. Die Kosten für diesen sind von der Versicherung zu erstatten. Wenn Sie keinen Anwalt kennen, vermitteln wir Ihnen gerne einen Rechtsbeistand.

Die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen ist immer auch im Sinne aller Versicherungsnehmern, da so die Versicherungen vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt werden, die Sie mit ihren Prämien letztlich mitfinanzieren müssen.

Der fremdverschuldeten Haftpflichtschadensfall in Kürze

  • Bei einem fremdverschuldeten Haftpflichtschadensfall haben Sie das Recht auf die Beauftragung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Kosten hierfür trägt immer die gegnerische Versicherung.
  • Ein Wertminderungsanspruch kann nur durch ein Gutachten rechtlich geltend gemacht werden.
  • Bei der sogenannten fiktiven Abrechnung, also der Auszahlung der Reparaturkosten wird lediglich der Nettobetrag der im Schadens­gutachten ermittelten Summe ausgezahlt
  • Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfall­entschädigung oder einen Mietwagen.
  • Falls Sie einen Rechtsanwalt zu rate ziehen, muss dieser ebenfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden.

Der Haftpflichtschaden

Bei einem Verkehrsunfall ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet dem Geschädigten gemäß §249 BGB den Schaden zu ersetzen. Dem Unfallgeschädigten dürfen keine Nachteile entstehen und er ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

Ist der Unfall erst einmal geschehen obliegt es einen KFZ-Sachverständigen ihrer Wahl eine Beweissicherung festzustellen. Einzig allein ein Gutachter gibt mit seinem erstellten Gutachten Auskunft über den Schaden sowie dessen Höhe, Reparaturkosten, Nutzungsausfallendschädigung, Wiederbeschaffungswert oder aber auch die Höhe der eventuell anstehenden Wertminderung.

Sie haben das Recht auf:

  • freie Wahl des Gutachters
  • auf die freie Wahl der Reparaturwerkstatt
  • freie Entscheidung ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen
  • den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag -einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
  • einen Mietwagen während der Reparatur oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
  • Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Andernfalls erhalten Sie den Kaufpreis eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges erstattet

Der Kaskoschaden

Ein Kasko Kfz- Gutachten ist erforderlich wenn ihr Fahrzeug durch Selbstverschulden beschädigt worden ist.

Anders wie bei Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung eine Kostenpflichtige Zusatzversicherung die sie gegen Verlust oder Schäden schützt die selbstverantwortlich eingetreten sind. Der Kaskoversicherung liegt ein Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen zugrunde. Im Kfz Haftpflichtschadenfall liegen rechtliche Ansprüche zugrunde, im Kaskoschadenfall vertragliche. In welchem Umfang die Kaskoversicherung kalkuliert ist in Ihrem individuellen Vertrag geregelt.

Die im Kfz Kaskoschadenfall zugrunde liegenden vertraglichen Ansprüche unterscheiden sich von den rechtlichen Ansprüchen im Kfz Haftpflichtschadenfall. Somit obliegt ihnen bei einem Kaskoschaden nicht die freie Wahl des Gutachters und sie sind auf die Schadensabwicklung der Kaskoversicherung festgelegt.

Kosten für den eigenen Kfz Gutachter

Im Kaskoschadenfall ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Kfz Gutachter zu tragen. Aus diesem Grund ist es wichtig die Kostenübernahme des Gutachter Vorher zu regeln. Jedoch sieht es heute in der Praxis so aus das die Versicherungen sehr oft eigene Sachverständige beauftragt. Jeder sollte sich dabei die Frage stellen, wieso dies geschieht und ob ein solcher Sachverständiger unparteiisch die Belange des Versicherten vertreten kann.

Die Versicherung beruft sich im Kaskofall auf die Weisungsgebundenheit des Versicherungsnehmers, die in der AKB festgelegt ist. Eine unabhängige und neutrale Begutachtung des Fahrzeugschadens zu einem erschwinglichen Festpreis ist für Sie allerdings ein Vorteil. Wir setzen uns gerne mit Ihrer Versicherung in Verbindung.

Wertminderung

Ein schon mal verunfalltes Fahrzeug ist im Wiederverkauf nicht so viel wert, wie ein Auto, welches keinen Unfall hatte. Daher gibt es einen Anspruch auf Wertminderung für Fahrzeuge bis zu einem gewissen Fahrzeugalter.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines eigenen beschädigten Fahrzeuges. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der Sachverständige legt im Gutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall fest.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler bezahlen muss. Der Sachverständige berücksichtigt alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.

Restwert

Den Restwert ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung des vorliegenden Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten und schreibt diesen im Gutachten nieder.

130% - Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, soweit er das Fahrzeug mindestens weiter 6 Monate nutzt und die Reparatur sach- und fachgerecht nach Gutachten durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann nach § 249 BGB frei wählen, ob er sein Fahrzeug repariert oder er sich die kalkulierten Reparaturkosten auszahlen lässt. Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach aktueller Rechtslage der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Auszahlungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert verkaufen, den der Sachverständige als Restwert ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat.